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Über das allgemeine Wettbewerbsrecht hinaus stellt das Heilmittelwerberecht besonders hohe Anforderungen an die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens. Heilmittel im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sind insbesondere Arzneimittel, Medizinprodukte, medizinische Therapien und Kosmetika. Das HWG ist daher für die folgenden Branchen von Relevanz:
• Apotheker / Apotheken
• Arzneimittelhersteller
• Ärzte
• Heilpraktiker
• Kosmetikindustrie
• Krankenhäuser
• Medizinproduktehersteller
• Pharmazeutische Industrie
• Physiotherapeuten
• Sanitätshäuser
Gerne beraten wir Sie u.a. in den folgenden Bereichen:
• Kennzeichnungspflichten / Pflichtangaben
• Marketingmaßnahmen, z.B.
• Angstwerbung
• Internetauftritt
• Kataloge
• Packungsbeilagen
• Redaktionelle Beiträge
• Werbung / Werbebeschränkungen / Werbeverbote
• Verkaufsförderungsmaßnahmen, z.B.
• Abgabe von Mustern und Proben
• Gewinnspiele
• Preisausschreiben
• Preisnachlässe
Darüber hinaus vertreten wir Sie bundesweit in heilmittelwerberechtlichen Prozessen. Hierzu gehört sowohl Ihre Verteidigung gegen Angriffe Ihrer Mitbewerber als auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Ihrer Konkurrenz durch:
• Abmahnungen
• Unterlassungsverpflichtungserklärungen
• Schutzschriften
• Einstweilige Verfügungen
• Widerspruchsverfahren gegen einstweilige Verfügungen
• Abschlussverfahren (Abschlussschreiben, Abschlusserklärungen)
• Klageverfahren (Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatzklagen etc.)
• Ordnungsmittelverfahren
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