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Ein Mediationsverfahren beruht auf sechs Prinzipien:
• Freiwilligkeit
• Neutralität / Allparteilichkeit
• Eigenverantwortlichkeit
• Offenheit und Informiertheit
• Vertraulichkeit
• Ergebnisoffenheit
Im Einzelnen bedeuten diese Prinzipien Folgendes:
Freiwilligkeit
Da das Ziel des Mediationsverfahrens die einvernehmliche Beilegung des Konflikts der Beteiligten ist, ist die Freiwilligkeit eines der wichtigsten Prinzipien der Mediation. Nur der freiwillige Entschluss aller Beteiligten, ein Mediationsverfahren aufzunehmen und durchzuführen, kann die notwendigen Voraussetzungen und den entsprechenden Rahmen für die Entwicklung konstruktiver Lösungen schaffen. Das Merkmal der Freiwilligkeit beinhaltet auch, dass jeder der Beteiligten das Verfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen abbrechen kann.
Neutralität / Allparteilichkeit des Mediators
Der Mediator verhält sich in allen Phasen des Verfahrens nicht nur neutral, sondern allparteilich. Während Neutralität bedeutet, dass der Mediator für keinen der Beteiligten Partei ergreift, geht das Merkmal der Allparteilichkeit darüber hinaus. Allparteilichkeit bedeutet, dass der Mediator der Sichtweise und den Interessen jeder Partei gleichermaßen verpflichtet ist. Dies beinhaltet vor allem, dass der Mediator für einen angemessenen Kräfte- und Machtausgleich zwischen den Parteien sorgt und die Parteien bei ihrer Suche nach allseits zufrieden stellenden Lösungen unterstützt. Der allparteiliche Mediator ist somit Garant für ein faires Verfahren.
Eigenverantwortlichkeit
Nur die Parteien selbst wissen, welche wahren Interessen hinter den von ihnen vertretenen Positionen stecken. Es ist daher nur folgerichtig, dass sie im Rahmen des Mediationsverfahrens auch eigenverantwortlich handeln und ihren Konflikt und die Entscheidung hierüber nicht auf jemand anderen übertragen. Das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit bedeutet somit, dass die Parteien – unter Anleitung und Unterstützung des Mediators – ihre jeweiligen Interessen selbst und eigenverantwortlich wahrnehmen, in eigener Verantwortung eine für sie maßgeschneiderte Lösung für ihren Konflikt entwickeln und die einvernehmlich getroffene Entscheidung selbst verantworten.
Offenheit und Informiertheit der Beteiligten
Damit die Parteien als „Herren des Verfahrens“ ihren Konflikt eigenverantwortlich lösen können, müssen sie über alle für die Lösung ihres Konflikts relevanten Tatsachen informiert sein. Die Parteien verpflichten sich daher zu absoluter Offenheit und versprechen sich damit, alle wesentlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig beizubringen.
Vertraulichkeit
Absolute Offenheit und volle Informiertheit der Parteien sind nur gewährleistet, wenn die Parteien sich auf eine vertrauliche Behandlung aller Informationen und Erkenntnisse im Rahmen des Mediationsverfahrens verlassen können. Daher verpflichten sich alle Beteiligten zu gegenseitiger Vertraulichkeit. Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht auf ein laufendes Mediationsverfahrens, sondern gilt darüber hinaus auch für die Zukunft. So dürfen die Konfliktparteien ihre Kenntnisse aus dem Mediationsverfahren, sollte dieses scheitern, nicht in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung gegen den jeweils anderen verwenden. Gleichermaßen verpflichtet sich der Mediator, in einem solchen Fall weder als Zeuge noch als Vertreter einer der Parteien aufzutreten.
Ergebnisoffenheit
Das Prinzip der Ergebnisoffenheit bedeutet, dass Mediationsverfahren sich nicht an vorgegebenen Lösungen orientieren, sondern vielmehr offen sind für flexible und kreative Lösungen.
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